Als Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht hat Rechtsanwalt Löber die Erfahrung gemacht, dass auch „Normalbürger“ sehr schnell in das Fadenkreuz der Strafermittlungsbehörden geraten können. Oft führt bereits eine kleinere Unachtsamkeit oder ein bedauerliches Missverständnis zu einem unerwarteten Kontakt mit der Staatsanwaltschaft. In einer derartigen Situation gilt es zunächst Ruhe zu bewahren und auf Maßnahmen der Ermittlungsbehörde wie Festnahme, Durchsuchung, Beschlagnahme oder Vernehmung richtig zu reagieren. Grundsätzlich gilt: Je eher ein Rechtsanwalt als Strafverteidiger beauftragt wird, desto besser sind die Verteidigungsmöglichkeiten, vor allem dann, wenn der Beschuldigte bis dahin noch keine Angaben zur Sache gemacht hat. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, macht den Beschuldigten keineswegs rechtlos. Der Beschuldigten hat vielmehr das Recht, sich gegen den Tatvorwurf in unterschiedlichster Art zu wehren und damit maßgeblich auf das Ergebnis der Ermittlungen Einfluss zu nehmen. Als erfahrener Fachanwalt für Strafrecht weiß Rechtsanwalt Löber genau, was zu tun ist. Folgende Verhaltensregeln sind auf jeden Fall zu beachten:

Vernehmung

Der Beschuldigte hat immer das Recht zu schweigen und darf jederzeit Kontakt zu einem Strafverteidiger aufzunehmen.

Der Beschuldigte kann frei darüber entscheiden, ob er sich zu dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf äußert oder lieber schweigt. Er muss sich vor allem nicht selbst belasten. Entscheidet sich der Beschuldigte zu einer Aussage, so besteht für ihn grundsätzlich nicht die Pflicht, wahrheitsgemäße Angaben zum Sachverhalt zu machen.Vielmehr ist der Beschuldigte berechtigt, sich in jeder Lage des Strafverfahrens der Hilfe von bis zu drei Verteidigern zu bedienen. Eine der schärfsten „Waffen“ des Verteidigers ist dessen Recht auf Akteneinsicht. Anders als der Beschuldigte selbst hat der Verteidiger das Recht, Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Der Rechtsanwalt erhält die kompletten Akten. Eine Einlassung des Beschuldigten sollte – wenn überhaupt – erst abgegeben werden, nachdem das Recht zur Akteneinsicht wahrgenommen wurde. Auf diese Weise erlangt der Strafverteidiger Kenntnis vom konkreten Tatverdacht und verschafft sich ein präzises Bild von der Beweislage. Nur aufgrund des so erlangten Wissens lässt sich eine Einstellung des Verfahrens erreichen, indem man z.B. ergänzende Beweisanträge stellt oder die Staatsanwaltschaft auf bestehende Beweisverwertungsverbote hinweist.

Durchsuchung

Auch bei einer Durchsuchung Ihrer Privat- oder Geschäfträume gilt die Grundregel „Schweigen ist Gold“.

Durchsuchungen werden grundsätzlich nur auf richterliche Anordnung (Durchsuchungsbefehl) durchgeführt. Bei „Gefahr im Verzug“ darf die Durchsuchung ausnahmsweise auch ohne eine vorherige richterliche Anordnung erfolgen. In beiden Fällen hat der Beschuldigte jederzeit das Recht auf anwaltlichen Beistand und ist befugt, eine Aussage zur Sache zu verweigern.Während einer Durchsuchung kommt es nicht selten zur Beschlagnahme von Gegenständen. Oftmals wird dabei übersehen, dass schriftliche Mitteilung eines Rechtsanwaltes oder nahen Angehörigen nicht beschlagnahmt werden dürfen. Schon um solche rechtswidrigen Beschlagnahmen zu vermeiden, sollte der Beschuldigte unbedingt einen Strafverteidiger bitten, der Durchsuchung beizuwohnen. Die wichtigsten Tipps:

  • Strafverteidiger um sofortiges Kommen bitten.
  • Den Durchsuchungsbeschluss genau lesen.
  • Dienstausweise zeigen lassen.
  • Visitenkarte des leitenden Beamten verlangen.
  • Zuhören, nicht reden. Aussage verweigern!
  • Der freiwilligen Herausgabe von Gegenständen widersprechen.
  • Beschlagnahmeprotokoll aushändigen lassen.

Festnahme, Verhaftung

Im Falle der vorläufigen Festnahme oder der Verhaftung aufgrund eines Haftbefehls keinen Widerstand leisten und schweigen.

Die vorläufige Festnahme ist zulässig, wenn der Täter auf frischer Tat betroffen und flüchtig ist. Demgegenüber erfolgt eine Verhaftung aufgrund eines richterlichen Haftbefehls, dessen Erlass neben einem dringenden Tatverdacht stets das Vorliegen eines Haftgrundes (Flucht, Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr oder Wiederholungsgefahr) erfodert. Die Praxis zeigt leider, dass ein solcher Haftgrund oft zu voreilig angenommen wird. Dann kann mit dem Rechtsmittel der Beschwerde die Aufhebung der Untersuchungshaft erreicht werden.

Zur Vermeidung von Nachteilen sind unbedingt folgende Verhaltensregeln zu beachten:

  • Telefonischen Kontakt mit einem erfahrenen Strafverteidiger aufnehmen.
  • Keine Angaben zur Sache machen.