Rechtsanwalt Torsten Sonneborn

Abmahnungen wegen P2P-Filesharings im Internet

1. Einleitung

Vermutlich sind Sie nicht zufällig auf diesen Fachartikel gestoßen, sondern suchen aus aktuellen Beweggründen umgehende Hilfe, weil Sie soeben Post von einer Rechtsanwaltskanzlei erhalten haben, die ihnen vorwirft, urheberrechtlich geschützte Werke (Musik, Filme oder Computerspiele) unter Verwendung eines Filesharing-Netzwerkes (Internettauschbörse) unerlaubt zum Download bereitgestellt zu haben. Möglicherweise tröstet Sie das Wissen, dass der Kreis von gleichsam Betroffenen riesengroß ist. Auch wenn die offiziellen Statistiken erstmals seit dem Jahr 2005 leicht rückläufige Zahlen aufweisen, haben die rund 50 in Deutschland tätigen Abmahnkanzleien im Jahre 2011 immerhin noch schätzungsweise 220.000 Schreiben verschickt. Am häufigsten wurde dabei das Herunterladen des Films „The Expendables“ abgemahnt.

In Ihrer Situation hilft es nicht weiter, in Panik zu verfallen und eines der im Internet kursierenden Musterschreiben für eine modifizierte Unterlassungserklärung ohne sachkundige Rechtsberatung zu verwenden, denn falsch formulierte Erklärungen können erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen nach sich ziehen. Stattdessen sollten Sie Ruhe bewahren und auch davon absehen, sich den dringend benötigten Rechtsrat in einem der unzähligen Internetforen zu beschaffen. Dafür ist die Rechtsmaterie viel zu kompliziert.

Wenn Sie folgenschwere Fehler vermeiden wollen, empfiehlt sich die Einschaltung eines eigenen Rechtsanwalts. In den allermeisten Fällen macht sich anwaltliche Hilfe in Abmahnsachen bezahlt. Die dadurch entstehenden Kosten liegen meist deutlich unter dem geforderten Vergleichsbetrag. Einem auf die Bearbeitung von Filesharing-Fällen spezialisierten Rechtsanwalt gelingt es oft, die geltend gemachten Ansprüche als unbegründet zurückzuweisen, so dass an die Gegenseite gar nichts zu zahlen ist. Zumindest wird sich durch die Einschaltung des Juristen eine lohnenswerte Reduzierung des Kostenerstattungsbetrages erreichen lassen.

2. Filesharing – was ist das überhaupt?

Unter dem Begriff Filesharing versteht man das direkte Weitergeben von Dateien zwischen den Benutzern des Internets unter Verwendung eines Filesharing-Netzwerks. Dabei befinden sich die Dateien normalerweise auf den Computern der einzelnen Teilnehmer oder dedizierten Servern, von wo sie an interessierte Nutzer verteilt werden. Für gewöhnlich werden die Dateien von den einzelnen Nutzern sowohl heruntergeladen als auch hochgeladen. Serverbasierte Filesharing-Systeme waren vergleichsweise einfach zu programmieren, jedoch bildeten die zentralen Server den Schwachpunkt des ganzen Systems. Sie legten im Falle eines technischen Ausfalls gleich-zeitig das ganze Netzwerksystem lahm. Aus diesem Grunde wurden neue, vollständig dezentrale Peer-to-Peer-Systeme, oder auch kurz P2P-Systeme, entwickelt, die keine zentralen Server mehr benötigen. In einem derartigen System werden sämtliche Aufgaben unter den Peers selbständig erledigt. Das erste vollständig dezentrale P2P-System war Gnutella. Schon im Monat April 2006 hatten die P2P-Netzwerke zusammengerechnet zirka 10,3 Millionen Benutzer. Die Zahl der User steigt ununterbrochen. Was bedauerlicherweise nicht steigt, ist das Hintergrundwissen der zahl-losen privaten Netzwerkverwender, welche teilweise immer noch von völlig falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgehen.

3. Gefährliche Gerüchte –hören Sie nicht auf Ihre Freunde!

Dass so viele Nutzer von 2P2-Systemen irrtümlich davon ausgehen, nicht rechtswidrig zu han-deln, wenn sie mp3-Musiktitel oder andere urheberrechtlich geschützte Dateien im Internet tau-schen, ist wohl in aller erster Linie darauf zurückzuführen, dass sich rund um dieses Thema eine ganze Fülle von irreführenden Gerüchten und Mythen am Leben erhalten, obwohl in der Medien-bericht-erstattung zunehmend auf die rechtliche Tragweite des illegalen Filesharings hingewie-sen wird. Das schlimmste und zugleich auch dümmste aller Gerüchte lautet: „Filesharing ist le-gal!“ Wie so oft im Leben steckt auch in diesem Gerücht ein wahrer Kern. Filesharing ist zunächst einmal ein rein technischer Vorgang, der für sich genommen nicht strafbar ist. Wer beispielswei-se mit Hilfe einer Tauschbörse selbst produzierte Musikstücke in Umlauf bringt oder eigene Fotos zur Download bereitstellt, handelt selbstverständlich nicht rechtswidrig, weil keine fremden Urhe-berrechte verletzt werden. Die Praxis des weltweiten Filesharings sieht indes so aus, dass dort ohne die Einwilligung des Rechtinhabers urheberrechtlich geschützte Werke ausgetauscht wer-den, und zwar vornehmlich Musik-und Filmdateien. Hier hört der Spaß schlagartig auf, denn mit einem derartigen Verhalten macht man sich in aller Regel strafbar! Verboten ist das Herunterla-den nicht nur bei rechtswidrigen Vorlagen, also etwa beiheimlich mitgeschnittenen Filmen, son-dern auch bei „öffentlich zugänglich gemachten“ Vorlagen. Das novellierte Urhebergesetz (UrhG) verbietet inzwischen auch ausdrücklich das Einstellen von Privatkopien. Dementspre-chend kann man die aktuelle Gesetzeslage mit folgendem Merksatz auf den Punkt bringen: „Wenn man ein 2P2-System nutzt, macht man sich im Zweifel strafbar und setzt sich überdies dem Risiko eines kostspieligen Abmahnverfahrens aus!“

Fast genauso fatal wie die Mähr von der angeblichen Legalität ist das Gerücht, dass die Anwälte der Musik-und Filmindustrie zwar massenhaft abmahnen, jedoch niemals klagen. Wenn dem tatsächlich so wäre, könnte man sich nach Erhalt einer Abmahnung entspannt zurücklehnen und abwarten, bis die Sache sprichwörtlich im Sande verläuft. Die Realität sieht leider ganz anders aus. Allein das Amtsgericht München hat Ende 2011 von rund 1400 erhobenen Klagen in diesen Sachen berichtet! In den nächsten Jahren ist sogar mit regelrechten “Klagefluten” zu rechnen. Wer unter diesen Umständen als Betroffener glaubt, die Sache „aussitzen“ zu können, dem droht –früher oder später –ein böses Erwachen.

4. Wie man auf Sie gekommen ist: P2P-Ermittler & Co.

Auf die IP-Adresse Ihres Internetanschlusses sind die abmahnenden Rechtsanwälte durch die Beauftragung einer P2P-Ermittlungsfirma aufmerksam geworden. Diese Log-Firmen nutzen ganz überwiegend ein Computerprogramm namens „File Sharing Monitor“, welches auf dem OpenSource-Client „Shareaza“ basiert und die Protokolle „Gnutella“, „Gnutella2“, „eDonkey2000“ und „BitTorrent“ beherrscht. Diese Protokolle haben eine Gemeinsamkeit – sie verwenden für jede einzelne zum Download angebotene Datei einen individuellen Hashwert, der die Datei – ähnlich wie ein Fingerprint – nahezu eindeutig kennzeichnet. Diesen Hashwert machen sich die P2PErmittler dadurch zunutze, dass sie den protokollierten Hashwert und einen Bruchteil der ihnen verdächtig erscheinenden Datei herunterladen. Ist der protokollierte Hashwert mit dem Wert der vollständigen urheberrechtlich geschützten Datei identisch und stammt der heruntergeladene Dateiausschnitt unzweifelhaft aus der vollständigen Quelldatei, so ist der Nachweis als erbracht anzusehen, dass es sich bei der im P2P-Netzwerk zum Download bereitgestellten Datei um eine illegale Kopie der geschützten Originaldatei handelt. Bei einem 128-Bit-Hashwert, wie er von den meisten P2P-Protokollen genutzt wird, besteht nämlich lediglich eine verschwindend geringe Eintrittswahrscheinlichkeit von 1:340.000.000.000.000.000.000.000.000.000.000.000.000, dass zwei Dateien zwar nicht identisch sind, aber dennoch den gleichen Hashwert aufweisen. Die mit Hilfe der File-Sharing-Monitor-Software getroffenen Feststellungen der P2P-Ermittler müssen deshalb leider als „gerichtsfest“ angesehen werden.

5. Auskunftsverfahren gemäß § 101 Absatz 9 UrhG

Mit den auf diesem Wege gewonnenen Daten (IP-Adressen) müssen die Rechtsanwälte nur noch Adresse des (Internet-) Anschlussinhabers ausfindig machen. Dies geschieht seit 2008 in aller Regel im Rahmen eines gerichtlichen Auskunftsverfahrens gemäß § 101 Absatz 9 UrhG.

Folgt man dem Gesetzeswortlaut in § 101 Absatz 1 und 2 UrhG, so ist es für die Erteilung der Auskunft eigentlich unerlässlich, dass der Verdächtige in „gewerblichem Ausmaß“ handelt. Was hierunter zu verstehen ist, wird von den Instanzgerichten sehr unterschiedlich beurteilt. Folgt man dem Beschluss des Landgericht Frankenthal vom 15.09.2008 – 6 O 325/08, so ist von einem gewerblichen Ausmaß erst ab 3.000 Musik-Titeln oder 200 Filmen auszugehen.

In der lesenswerten Entscheidung heißt es wörtlich:

„… Die Voraussetzungen des Merkmals des gewerblichen Ausmaßes im Zusammenhang mit dem urheberrechtlichen Auskunftsanspruch ist unklar und vom Gesetzgeber nicht näher umrissen oder gar definiert worden (…). Im Gesetzentwurf der Bundesregierung, der insoweit noch vom geschäftlichen Verkehr sprach, ist von einer wirtschaftlichen Betätigung die Rede, mit der in Wahrnehmung oder Förderung eigener oder fremder Geschäftsinteressen am Erwerbsleben teilgenommen wird (vgl. Bundestag-Drucksache 16 / 5408, Seite 49 i.V.m. Seite 44). Damit scheint an eine Anknüpfung an den handelsrechtlichen Gewerbebegriff gedacht worden zu sein, wonach unter gewerblichem Handeln jede rechtlich selbständige, planmäßig und auf Dauer angelegte, mit der Absicht der Gewinnerzielung oder laufender Einnahmen ausgeübte und äußerlich erkennbar auf zumindest einem Markt hervortretende Tätigkeit zu verstehen ist (…). Bezogen auf sog. „Internet-Piraterie“, also mittels des Internets begangener Urheberrechtsverletzungen, hat sich in der Praxis der Generalstaatsanwaltschaften als Kriterium für die Annahme eines Handelns im gewerblichen Ausmaß im Wesentlichen die Anzahl der zum Herunterladen zur Verfügung gestellten Dateien unter Berücksichtigung der Art (z.B. einzelne Musiktitel, ganze Alben, vollständige Filme) und der Aktualität und damit des Marktwer- tes (z.B. Kinofilm vor Start in deutschen Lichtspielhäusern) der jeweiligen Werke herausgebildet. Danach wird ein gewerbliches Handeln etwa ab einer Anzahl von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen angenommen (…).“

Gänzlich anders sehen dies indes die Landgerichte Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 22.09.2008 – 3 O 8013/08), Köln (Beschluss vom 26.09.2008 – 28 OH 8/08) und Oldenburg (Beschluss vom 15.09.2008 – 5 O 2421/08). Sie erachten ein gewerbliches Ausmaß schon dann für gegeben, wenn vom Verdächtigen nur ein einziges aktuelles Musikalbum zum Download angeboten wird. Das Landgericht Kiel wiederum hält das genaue Gegenteil für richtig, indem es zu dem Ergebnis kommt, dass § 101 Absatz 9 UrhG erstens keine „Rasterfahndung“ erlaube und zweitens nicht schon der einmalige Download eines Musikalbums ohne weiteres die Annahme einer Rechtsverletzung „in gewerblichem Ausmaß“ rechtfertige (Beschluss vom 02.09.2009 – 2 O 22/09). Das Landgericht Kiel (Aktenzeichen 2 O 221/09) hält wiederum das genaue Gegenteil für zutreffend: § 101 Absatz 9 UrhG erlaube erstens keine „Rasterfahndung“ und zweitens sei der einmalige Download eines Musikalbums keine Rechtsverletzung „in gewerblichem Ausmaß“ im Sinne des § 101 Absatz 1 und 2 UrhG. Durchzusetzen scheint sich diese Rechtsprechung leider nicht. Die Tendenz geht vielmehr dahin, dass das geschützte Recht bereits beim Angebot einer einzelnen Datei als verletzt angesehen wird (OLG Köln, Beschluss vom 23.01.2012 – 6 W 13/12). Von daher muss man sich wohl oder übel damit abfinden, dass die allermeisten Landgerichte auch weiterhin die Auskunftsanträge der Abmahnanwälte relativ unkritisch bearbeiten werden. Dies ist zwar rechtspolitisch bedauerlich, allerdings wird dadurch einer Verteidigung gegen ungerechtfertigte Abmahnungen nicht der Boden entzogen. Insbesondere bleibt es den im Wege des gerichtlichen Auskunftsverfahrens namentlich bekannt gewordenen Anschlussinhabern möglich, sich gegen eine Abmahnung wegen fehlender rechtlicher Verantwortlichkeit zur Wehr zu setzen.

6. Wissenswertes über (Un-) Sinn und Zweck von Abmahnungen

Unter einer Abmahnung versteht man eine an den vermeintlichen Störer gerichtete Aufforderung des Rechteinhabers, künftig ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten zu unterlassen. In den sog. Filesharing-Abmahnungen findet sich daher zunächst ein Hinweis darauf, welches Unternehmen von der abmahnenden Rechtsanwaltskanzlei vertreten wird, um welche geschützten Werke es geht und zu welchem Zeitpunkt unter der IP-Adresse des angeschriebenen Anschlussinhabers eine Verletzung von Urheberrechten stattgefunden haben soll. Daran anknüpfend werden die Adressaten für gewöhnlich aufgefordert, eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Um dem geltend gemachten Anspruch Nachdruck zu verleihen, wird für den Fall der nicht fristgerechten Erledigung durchweg mit der unverzüglichen Einleitung gerichtlicher Schritte gedroht. In den Abmahnschreiben folgen dann zumeist umfangreiche rechtliche Ausführungen, mit denen veranschaulicht werden soll, welche Ansprüche angeblich im Einzelnen gegen den Anschlussinhaber bestehen. Erörtert werden insbesondere finanzielle Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung. Diese Erörterung schließt regelmäßig mit dem Angebot der abmahnenden Rechtsanwälte ab, dass zur Abgeltung der erwähnten Ansprüche ein mehr oder weniger „günstiger“ Vergleichsbetrag gezahlt werden könne.

Abgesehen von dem möglicherweise hintergründig verfolgten Ziel der „Abzocke“ erfüllt eine Abmahnung nach dem oben Gesagten in erster Linie den Zweck, den angeschriebenen Störer darüber in Kenntnis zu setzen, dass er rechtswidrig gehandelt hat. Wird trotz dieser Aufklärung die Abgabe einer klaglos stellenden Erklärung abgelehnt, so kann der Rechteinhaber seinen Unterlassungsanspruch mit gerichtlicher Hilfe weiterverfolgen, ohne befürchten zu müssen, dass die beklagte Partei auf die Klageerhebung mit einem sofortigen Anerkenntnis (§ 93 ZPO) unter Protest gegen die Kostenlast reagiert. Vereinfacht gesagt lässt sich mithin feststellen, dass die außergerichtliche Abmahnung im Grunde nichts weiter ist als eine notwendige Vorstufe zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Dies zeigt mehr als deutlich, wie ernst man den Erhalt einer solchen Abmahnung nehmen muss.

7. Wie kann das Ganze enden?

Wenn man auf die Abmahnung in keiner Weise reagiert, also insbesondere keine abgewandelte Unterlassungserklärung abgibt, eröffnet man der Gegenseite wegen der dann offenkundig bestehenden Wiederholungsgefahr die Möglichkeit, bei Gericht ein zivilrechtliches Unterlassungsverfahren einzuleiten. Wegen der utopischen Streitwerte, die von der Rechtsprechung im Bereich des Filesharings nach wie vor angenommen werden, ist es oftmals ein ausgesprochen teures „Vergnügen“, einen solchen Rechtsstreit kostenpflichtig zu verlieren. Das OLG Köln geht mittlerweile von einem Streitwert in Höhe von 3.000,00 € für ein einzelnes Musikstück aus (Beschluss vom 17.11.2011 – 6 W 234/11). Das OLG Frankfurt liegt mit 2.500,00 € etwas darunter (Urteil vom 21.12.2010 – 11 U 52/07). Für einen Film- oder ein Computerspiel sind je nach Bekanntheitsgrad und Aktualität ohne weiteres Streitwerte von bis zu 50.000,00 € möglich (LG Köln, Beschluss vom 10.08.2010 – 28 O 509/10). Bei einem Gegenstandswert von 100.000,00 €, der auf diese Weise sehr schnell erreicht werden kann, hat man als unterlegene Partei allein schon Anwaltskosten in Höhe von rund 3.500,00 € (netto) zu erstatten. Hinzu können noch Gerichtskosten in Höhe von 2.600,00 EUR kommen.

Wegen dieses Kostenrisikos rät der Verfasser allen Betroffenen dringend dazu, die geforderte Unterlassungserklärung mit anwaltlicher Hilfe in einer abgewandelten Form abzugeben, und zwar ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber gleichwohl rechtsverbindlich. Nur auf diese Weise wird ein kostspieliger Unterlassungsrechtsstreit mit der nötigen Sicherheit vermieden!

8. Modifizierte Unterlassungserklärung aus dem Internet – Finger weg!

Wie gefährlich der unvorsichtige Umgang mit dem Internet im Einzelfall werden kann, sollten Sie inzwischen eigentlich wissen. Nachdem Sie (oder Ihre Kinder) sich die Finger an den angeblich legalen Tauschbörsen verbrannt haben, sollten Sie es nicht noch schlimmer machen, indem Sie zur vermeintlich kostensparenden Abwendung des angerichteten Unheils auf eines der zahllosen im Internet gratis verfügbaren Muster einer modifizierten Unterlassungserklärung zurückgreifen. Solche Erklärungen gehen naturgemäß mit keinem Wort auf die Besonderheiten Ihres Einzelfalls ein und werden zuweilen von den Rechteinhabern nicht akzeptiert. Dann kann es aus den oben genannten Gründen richtig teuer werden!

9. Angriffspunkte

Je nach Einzelfall ist durchaus zu empfehlen, sich gegen die Abmahnung zu Wehr zu setzen. Dies kann beispielsweise in der Form geschehen, dass man ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht eine abgewandelte Unterlassungserklärung abgibt, aber gleichzeitig die Erfüllung aller finanziellen Ansprüche prinzipiell ablehnt. Dazu sollte man jedoch gegen die Abmahnung etwas vorbringen können, und zwar handfeste Angriffspunkte!
Einem auf die Bearbeitung von Filesharing-Mandanten spezialisierten Anwalt gelingt es aufgrund seiner praktischen Berufserfahrung meistens relativ schnell, diese Angriffspunkte ausfindig zu machen. Zu den häufigsten Einwendungen gehören:

  • fehlerhafte Beweissicherung im Rahmen der Ermittlung der IP-Adresse,
  • mangende Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers (keine Täter- / Störerhaftung),
  • übertrieben hohe Schadensersatzforderungen / Rechtsanwaltskosten etc.

10. Rechtsprechung, die Mut macht!

Dass die Musik- und Filmindustrie bei Gericht nicht immer obsiegt, zeigen insbesondere Urteile aus der jüngeren Vergangenheit. Auf die wichtigsten Entscheidungen soll an dieser Stelle kurz eingegangen werden, denn diese Rechtsprechung lässt eine Trendwende zum Guten erkennen. Das allerorts herbeigesehnte Ende der „Abmahnindustrie“ ist zwar noch nicht in Sicht, allerdings besteht berechtigter Anlass für die Hoffnung, dass es den Abmahnkanzleien demnächst weitaus schwerer fallen wird, die Rechte ihrer Mandantschaft gerichtlich durchzusetzen.

a) Bundesgerichtshof, „WLAN-Urteil“ vom 12.05.2010 – I ZR 121/08

Das WLAN-Urteil des Bundesgerichtshofs hat in der Öffentlichkeit viel Aufmerksamkeit erregt. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall war von einem ungesicherten WLAN-Anschluss das Lied „Sommer unseres Lebens“ bei einer Tauschbörse zum illegalen Download angeboten worden. Der Anschlussinhaber befand sich zum maßgeblichen Zeitpunkt im Urlaub. Zu den Büroräumen, in denen sich das WLAN befand, hatte währenddessen niemand Zutritt. Allerdings war vermutlich der Router eingeschaltet, so dass Dritte die Möglichkeit hatten, auf den WLAN-Anschluss unbefugt zuzugreifen. Der BGH verneinte unter diesen Umständen einen Anspruch auf Schadensersatz. Unter der Gesichtspunkt der Störerhaftung bestätigte er indes den von der Rechteinhaberin gleichsam geltend gemachten Unterlassungsanspruch, weil das WLAN vom Anschlussinhaber nicht ausreichend gesichert worden war. Dieser hatte bei seinem WLAN-Router die werksmäßigen Standardeinstellungen beibehalten und kein ausreichend sicheres Passwort eingerichtet. Wären die grundlegenden Sicherheitsstandards eingehalten worden, so hätte der BGH das Verfahren insgesamt zu Gunsten des Anschlussinhabers entschieden!

b) OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2011 – I-20 W 132/11

Diese Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 14.11.2011 schlug sprichwörtlich wie eine Bombe ein, weil es die bisherige Abmahnpraxis vieler Kanzleien grundlegend in Frage stellt. Die Richter kritisierten berechtigterweise die Versendung pauschaler Abmahnungen und stellten fest, dass ohne konkrete Nennung der beanstandeten Musikstücke, Videodateien oder sonstiger Files keine anwaltliche Abmahngebühr verlangt werden könne. Die streitgegenständliche Abmahnung der Kanzlei Rasch qualifizierte das OLG Düsseldorf jedenfalls als „unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“, da die Abmahnung den gerügten Verstoß nicht hinreichend erkennen lasse und einen bereitwilligen Schuldner nicht in die Lage versetze, eine wirksame Unterlassungserklärung abzugeben. Die Abmahnung der Kanzlei Rasch genüge damit den an eine Abmahnung zu stellenden Mindestanforderungen nicht. Zu diesen Mindestanforderungen gehöre auch, dass ein Beweis für die Rechteinhaberschaft vorgelegt werden müsse. In dem Urteil heißt es wörtlich:

„… Die Abmahnung der Klägerinnen genügte den an eine Abmahnung zu stellenden Mindestanforderungen nicht. Zur Abmahnung gehört, dass der Abmahnende seine Sachbefugnis darlegt, also kundtut, weshalb er sich für berechtigt hält, den zu beanstandenden Verstoß zu verfolgen. Die Abmahnung muss mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird. Auch wenn der Gläubiger Unterlassung nicht nur der konkreten Verletzungsform begehrt, muss er doch den Anlass der Beanstandung ganz konkret bezeichnen, damit der Schuldner weiß, was genau für den Gläubiger den Stein des Anstoßes bildet (…). Um ihren Zweck zu erfüllen, muss in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, also die begangene Handlung, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet sein, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann (…). Vorliegend sind weder die Aktivlegitimation noch der Verstoß hinreichend dargelegt. Das Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen stellt alleine noch keinen Urheberrechtsverstoß da. Nicht jedes Angebot einer Audiodatei zum Herunterladen verletzt fremde Urheberrechte. … Der zur Unterlassung verpflichtende Verstoß war folglich nicht das Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen, sondern – die Aktivlegitimation der Klägerinnen unterstellt – das Angebot der vier im Klageantrag genannten Musiktitel der Klägerinnen. Dieser Verstoß hätte in der Abmahnung dargelegt werden müssen, wobei zum notwendigen Vertrag der Aktivlegitimation zumindest auch die Zuordnung der Titel zu einzelnen Klägerinnen gehört hätte. Ohne eine solche Darlegung war der Beklagten die Abgabe einer wirksamen Unterlassungserklärung gar nicht möglich. Die Liste der zum Herunterladen angebotenen 304 Audiodateien besteht vorwiegend aus Stücken anderer Berechtigter und kann schon von daher nicht Gegenstand einer gegenüber den Klägerinnen erklärten Verpflichtung sein. Eine auf die darin enthaltenen Musiktitel der Klägerinnen oder gar – wie von ihnen in ihrer Abmahnung verlangt – auf ihr gesamtes Repertoire gerichtete Unterlassungserklärung konnten die Klägerinnen in Ermangelung einer Individualisierung dieser Stücke nicht verlangen. Es kann dahinstehen, ob die Verletzung der Rechte an einzelnen Musiktiteln einen Anspruch auf eine das ganze Repertoire der Gläubigerin umfassende Unterlassungsverpflichtung vermittelt. Die Klägerinnen selbst machen vorliegend mit ihrer Klage nur noch eine Unterlassungsverpflichtung bezüglich der vier nach ihrem Vortrag tatsächlich zum Herunterladen bereitgestellten Musiktitel geltend. Eine auf das gesamte Repertoire erstreckte Unterlassungsverpflichtung setzt jedenfalls die Beifügung einer Repertoireauflistung voraus. Ein entsprechender Unterlassungsantrag wäre ohne eine solche Repertoireliste nicht hinreichend bestimmt. Gemäß § 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und es in der Zwangsvollstreckung, wenn dem im Erkenntnisverfahren gestellten Antrag Rechnung getragen würde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre (…). Allein die Klarstellung, dass der Antrag und die Verurteilung sich nur auf die zum Repertoire der Klägerinnen gehörenden Musiktitel bezieht, ermöglicht es dem mit einem Voll-streckungsverfahren befassten Gericht nicht, im Falle eines Streits der Parteien zu beurteilen, ob es sich bei dem Musiktitel, wegen dessen Verbreitung durch die Beklagte die Klägerinnen die Verurteilung zu einem Ordnungsgeld begehren, um einen zum Repertoire der Klägerinnen gehörenden Musiktitel handelt (…). Steht nicht eindeutig fest, welche Musiktitel im Einzelnen gemeint sind, ist der auf die Verpflichtung zur Unterlassung der Verbreitung gerichtete Antrag nur dann hinreichend bestimmt, wenn diese individualisierend beschrieben werden, was durch eine Bezugnahme auf einen Ausdruck oder einen Datenträger erfolgen kann (…). Der Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs kann vom Schuldner als Unterlassungserklärung nicht mehr verlangen, als was er durch eine Titulierung erreichen könnte. Eine Unterlassungserklärung, die auf das gesamte, nicht durch eine beigefügte Liste konkretisierte Musikrepertoire des Gläubigers gerichtet ist, verlagert das Risiko, ob ein unbekanntes Musikstück zum Repertoire des Gläubigers gehört, vollständig auf den Schuldner und benachteiligt ihn daher gegenüber einer titulierten Unterlassungsverpflichtung unverhältnismäßig. Im Falle einer vom Gläubiger für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Unterlassungserklärung ist eine gleichwohl abgegebene Verpflichtung daher nach § 307 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Vom Unterlassungsgläubiger vorformulierte Unterlassungs- und Vertragsstrafeverpflichtungserklärungen unterfallen den Regelungen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (…). Von daher kann eine Erstattung der Abmahnkosten auch nicht auf einen eventuellen Schadensersatzanspruch gestützt werden. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Abmahnkosten als ein Schaden verstanden werden, der auf der in der Vergangenheit liegenden Verletzungshandlung beruht. Mit der Abmahnung wird nicht eine bereits geschehene Gesetzesverletzung außergerichtlich verfolgt; die Abmahnung richtet sich vielmehr gegen die Gefahren, die aus zukünftiger Handlung des Abgemahnten drohen. Solche zukünftigen Handlungen sollen verhindert werden (…). Die Abmahnung dient folglich der Verhinderung zukünftiger Verstöße, während der Schutzzweck des Schadensersatzanspruchs darauf gerichtet ist, Vermögenseinbußen auszugleichen, die aus der abgeschlossenen Verletzungshandlung herrühren. Allein die adäquate Verursachung der Abmahnkosten durch die Verletzungshandlung reicht für Schadenszurechnung nicht aus. Die Lehre vom Schutzzweck der Norm erschöpft sich nicht in einer Anwendung der Adäquanzlehre; sie begründet vielmehr ungeachtet der Kausalität eine normative Begrenzung der Schadenszurechnung (…). Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen, da eine Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen lässt und auch den bereitwilligsten Schuldner nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung darstellt. … Zwar befreien Mängel der Leistung den Dienstberechtigten noch nicht vom Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten. Dies gilt jedoch nicht für eine Leistung, die für den Dienstberechtigten völlig unbrauchbar ist. Eine derartige Leistung steht der Nichtleistung gleich. In einem solchen Fall kann der Dienstberechtigte die Zahlung des Honorars verweigern oder die Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars verlangen (…). Ein Grund, warum dieser im Bereich ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen seit langem anerkannte Grundsatz auf anwaltliche Dienstleistungen keine Anwendung finden sollte, ist nicht ersichtlich. Von daher fehlt es jedenfalls insoweit an einem endgültigen Schaden der Klägerinnen.“

c) AG München, Urteil vom 15.02.2012 – 142 C 10921/11

Das Amtsgericht München hat mit dem zitierten Urteil eine im Auftrag eines großen Musiklabels von den Rechtsanwälten Waldorf Frommer erhobene Klage abgewiesen und damit ein wichtiges Urteil zur Haftung von Vermietern gesprochen. Der beklagte Vermieter hatte nachweisen können, dass er für den illegalen Download und das Angebot von Musikdateien nicht selber verantwortlich war, sondern sein Mieter, dem er im Rahmen des Wohnraummietverhältnisses Zugang zu seinem WLAN gewährt hatte. Der Mieter war zuvor vom Beklagten durch eine entsprechende Vereinbarung auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hingewiesen worden. Der Beklagte hatte substantiiert vorgetragen, dass er zu den vorgetragenen Tatzeitpunkten ortsabwesend war und infolgedessen als Täter ausscheide.

Das Gericht hat die Klage nach durchgeführter Beweisaufnahme abgewiesen und u.a. ausgeführt, dass der beklagte Anschlussinhaber die tatsächliche Vermutung einer Verantwortlichkeit widerlegen konnte. Das Gericht wies darauf hin, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Anschlussinhaber selbst in dem maßgeblichen Zeitraum seinen Computer eingeschaltet habe. Eine Störerhaftung sei aufgrund der erfolgten Hinweise an den Mieter auch nicht gegeben. Zu diesem Punkt wird in dem Urteil Folgendes ausgeführt:

„… Mit Aufnahme der Klausel im Mietvertrag und der Zusatzvereinbarung, mit der sich der Beklagte vertraglich seitens seines Mieters zusichern ließ, dass dieser das Internet nicht zu illegalen Zwecken nutzen werde, ist der Beklagte seinen Prüfpflichten hinreichend nachgekommen. Die Aufnahme einer vertraglichen Klausel genügt im vorliegenden Fall; dass die Rechtsverletzung im Ergebnis tatsächlich stattgefunden hat, ändert hieran nichts. …“

d) OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 – 6 U 239/11

Keine Kontrollpflicht unter Eheleuten! So kann man den Inhalt eines bahnbrechenden Urteils des OLG Köln vom 16.05.1012 zusammenfassen. Das Gericht stellte zunächst einmal klar, dass der beklagte Anschlussinhaber im gerichtlichen Verfahren lediglich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes darstellen müsse (Nutzung des Internetanschlusses durch eine andere Person). Dann müsse der Rechteinhaber die Täterschaft beweisen. Weiterhin kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die bloße Überlassung der Nutzungsmöglichkeit an den Ehegatten keine Haftung auslöse. Anders als bei minderjährigen Kindern bestehe unter Ehepartnern keine Kontrollpflicht: „… Im Verhältnis der Beklagten zu ihrem verstorbenen Ehemann ist hier keine solche Verletzung zumutbarer Prüfpflichten festzustellen. Im Streitfall sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte wusste oder annehmen musste, ihr Ehepartner werde über ihren Internetanschluss Rechtsverletzungen begehen, die sie durch zumutbare Maßnahmen verhindern konnte. Insbesondere ist nicht feststellbar, dass es auch noch nach der Abmahnung der Klägerin zu Urheberrechtsverstößen unter Benutzung des Internetzugangs gekommen ist. Von einer anlasslosen zumutbaren Prüf- und Kontrollpflicht der Beklagten gegenüber ihrem Ehemann ist dagegen nicht auszugehen. Wie der Senat bereits an anderer Stelle (Beschluss vom 24.03.2011 – 6 W 42/11 = MMR 2011, 396) näher ausgeführt hat, bestehen im Verhältnis einer Ehefrau als Internetanschlussinhaberin zu ihrem Ehemann als überwiegendem Nutzer eines solchen Anschlusses keine vergleichbaren Kontrollpflichten wie im Verhältnis der Eltern zu ihren – insbesondere minderjährigen – Kindern oder anderen Hausgenossen. …“

11. Kostenreduzierung als Minimalziel!

Im Falle einer anwaltlichen Vertretung von Abgemahnten sollte das Minimalziel stets sein, für eine Reduzierung des Kosten zu sorgen. Einen Ansatzpunkt hierfür bietet § 97a Absatz 2 UrhG. Dort findet man folgende Regelung: „Der Ersatz von erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 €.“

Tatsächlich sind inzwischen Gerichtsentscheidungen ergangen, welche davon ausgehen, dass § 97a Absatz 2 UrhG auf Filesharing-Streitigkeiten anzuwenden ist: AG Halle Saalkreis, Urteil vom 24.11.2009 – 95 C 3258/09; AG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.02.2010 – 30 C 2353/09-75. Durch eine geschickte Berufung auf diese Rechtsprechung können gleich mehrere hundert Euro eingespart werden. Allerdings gehört die erforderliche Argumentation unbedingt in anwaltliche Hände, denn in diesem Zusammenhang ist eine rechtliche fundierte Auseinandersetzung mit derjenigen Rechtsprechung von Nöten, die eine Kostendeckelung nach wie vor ablehnt.

12. Fazit

Die anwaltliche Abmahnung wegen P2P-Filesharings sollte stets ernst genommen werden. Wird auf die Abmahnung nicht innerhalb der gesetzten Fristen reagiert, so droht den Abgemahnten eine einstweilige Verfügung oder gar eine Unterlassungsklage. Wegen der hohen Streitwerte kann dies enorme Prozesskosten auslösen. Auf der anderen Seite sollten sich die Betroffenen nicht dazu verleiten lassen, vorschnell möglicherweise nicht bestehende Ansprüche zu erfüllen. Von daher ist insbesondere davon abzuraten, die den Abmahnungen in der Regel beigefügten Unterlassungserklärungen ungeprüft zu unterzeichnen. Stattdessen sollte eine Überprüfung und Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen, der Ihnen im Zweifel gerne bei der Abfassung einer abgewandelten Unterlassungserklärung behilflich sein wird.

Rechtsanwalt Torsten Sonneborn