Rechtsanwalt Torsten Sonneborn

Ein Überblick über die Haftung im Pferderecht

I. Einführung

„Das Glück dieser Erde liegt auf dem Rücken der Pferde!“ Auch wenn man als Pferdefreund und Reiter dieses Sprichwort sehr gut nachempfinden kann, weiß man jedoch, dass Pferde mitunter auch unberechenbar sein können und ständig eine – wenn auch nur latente – Gefahr von ihnen ausgeht. Der Gesetzgeber hat bereits bei Einführung des am 01. Januar 1900 in Kraft getretenen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Regelungen geschaffen, nach denen ein Tierhalter unter bestimmten Voraussetzungen für solche Schäden haftet, die einem Dritten durch ein Tier entstehen können. Indessen ist längst nicht jedem Tierhalter die Tragweite seiner Haftung bewusst. In besonderem Maße gilt dies nach wie vor für die Pferdehalter. Nachfolgend soll deshalb unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ein kurzer Überblick über die wichtigsten Fragen der Pferdehalterhaftung gewährt werden. Die damit verbundenen Informationen berücksichtigen allerdings nicht die Besonderheiten konkreter Sachverhalte und können somit keine individuelle Rechtsberatung ersetzen. Sollten also im Hinblick auf einen spezifischen Einzelfall noch Fragen offen bleiben, so kann dieser Beitrag allenfalls dazu dienen, den Gang des Ratsuchenden zum Rechtsanwalt zu erleichtern.

II. Der Haftungsbegriff

Bei der Haftung eines Tierhalters unterscheidet das Gesetz grundsätzlich zwei Haftungstypen, und zwar die vertragliche und die deliktische Haftung. Die deliktische Haftung, mit der sich dieser Beitrag schwerpunktmäßig befasst, ist abschließend in den §§ 823 bis 853 BGB geregelt und besteht verschuldensabhängig grundsätzlich gegenüber jedermann. Der Vorwurf des Verschuldens besteht immer dann, wenn eine Person entweder die Ursache für einen Schadenseintritt gesetzt oder nicht das ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, um den Eintritt eines Schadens zu verhindern.

III. Die Tierhalterhaftung

Die Haftung des Tierhalters ist in § 833 BGB wie folgt geregelt:
„Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“

1. Tierhalter

Tierhalter ist nach der Rechtsprechung derjenige, der die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt.

Die Tierhaltereigenschaft ist also nicht zwingend mit der Frage verbunden, wer Eigentümer des Tieres ist. Tierhalter ist vielmehr auch der, dem ein Tier zugelaufen ist (was bei Pferden heutzutage wohl eher selten vorkommt), der es aber über einen längeren Zeitraum hinweg füttert und unterhält. Dementsprechend können durchaus auch Minderjährige Tierhalter sein.

Vom Tierhalter zu unterscheiden ist der Tierbetreuer, welcher, ohne Tierhalter zu sein, für das Tier bestimmte Aufgaben ausführt. Für die Dauer der Betreuung treffen den Tierbetreuer die gleichen Verpflichtungen wie für den Tierhalter. Diese Pflichten sind nur im Innenverhältnis zum Tierhalter vertraglich abdingbar, nicht aber gegenüber Dritten, die durch das betreute Tier geschädigt werden.

2. Schadensverursachung durch ein Tier

Nach § 833 BGB haftet der Tierhalter für den Schaden, der dadurch entsteht, dass der Körper, die Gesundheit oder Sachen eines anderen Menschen durch sein Tier verletzt wird. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich eine spezifische Tiergefahr verwirklicht hat, die auf die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens zurückzuführen ist. Bei Pferden wird dies von der Rechtsprechung bejaht beim Scheuen, Durchgehen, Losreißen, Ausschlagen, Beißen und dem Ausbrechen aus der Weide. Auch die sog. Hengstmanieren gehören hierzu, wobei regelmäßig in Betracht gezogen werden muss, dass von der die Reaktion auslösenden Stute ebenfalls eine (mitwirkende) Tiergefahr ausgegangen ist, so dass auch deren Halter haftet.

Umgekehrt ist § 833 BGB nicht anwendbar, wenn der Schaden von einem unter menschlicher Leitung befindlichen Reitpferd verursacht wird, das dem Willen des Reiters gehorcht, weil sich dann eben keine spezifische Tiergefahr verwirklicht. In diesen Fällen kommt lediglich eine Haftung des Reiters nach den allgemeinen Vorschriften des Deliktsrechts (insbesondere § 823 BGB) in Betracht. Anders sind hingegen wieder Fälle zu beurteilen, in denen sich das Reitpferd trotz der vom Reiter ausgehenden Kontrolle willkürlich bewegt (z.B. plötzliches Losgaloppieren oder abruptes Anhalten), was oftmals durch akustische oder optische Reize (lautes Hundegebell, flatternde Wäsche u.s.w.) hervorgerufen wird. Haben solche äußeren Kräfte zu dem Schadensereignis beigetragen, ist eine Haftung gemäß § 833 BGB – mangels Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr – immer dann ausgeschlossen, wenn dem Tier keine andere Möglichkeit als die des schädigenden Verhaltens bleibt. Im Bereich des Reitsport wird man dies beispielsweise zu bejahen haben, wenn das Pferd plötzlich aufgrund eines unvorhersehbaren Hindernisses stolpert (vgl. Landgericht Hagen, in: ZfS 2002, Seite 276). Schadensersatz kann dann – wenn überhaupt – nur von demjenigen verlangt werden, der die Entstehung dieses Hindernisses zu verantworten hat.

3. Verschulden

Bei der Frage, ob und inwieweit die Haftung nach § 833 BGB ein Verschulden des Tierhalters voraussetzt, unterscheidet das Gesetz zwischen „Luxustieren“ und „Nutztieren“.

a) Nutztiere

Bei der in § 833 Satz BGB geregelten Haftung des Nutztierhalters wird das für die Haftung erforderliche Verschulden gesetzlich vermutet.

Nutztiere sind Haustiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder aber dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind. Dazu gehören auch Pferde, Maultiere und Esel, wenn ihre Haltung spezifisch mit der Berufstätigkeit des Halters zusammenhängt. Dazu gehören Pferde eines Landwirts auch dann, wenn sie aus Altersgründen oder wegen gesundheitlicher Beschwerden nicht mehr zur Arbeit eingesetzt werden. Nutztiere sind ebenso Ponys eines gemeinnützigen Vereins, die für den Kinderreitunterricht oder das sog. therapeutische Reiten eingesetzt werden. Auch zur Zucht gehaltene Pferde eines staatlichen Gestüts oder für das Training eingesetzte Pferde eines Trabertrainers sind Nutztiere. Nicht dazu gehören hingegen zu Liebhaberzwecken gehaltene Rennpferde oder Pferde eines Reitvereins, die hauptsächlich nur Vereinsmitgliedern zur Verfügung stehen.

Der Halter eines Nutztieres kann die gesetzliche Verschuldensvermutung widerlegen, indem er darlegt und beweist, dass er entweder bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt auf jeden Fall entstanden wäre.

Beispiel: Wird ein Wanderer durch ein aus der Weide ausgebrochenes Schulpferd verletzt, so muss der Inhaber der Reitschule nachweisen, dass er für eine intakte Absperrung der Weide gesorgt hat (Gatter, Tür, Zaun, Elektrozaun o.ä.).

b) Luxustiere

Luxustiere im Sinne des § 833 Satz 1 BGB sind – vereinfach gesagt – alle Tiere, die keine Nutztiere sind. Klassischerweise gehört dazu das private Reitpferd. Der in dieser Hinsicht oft mit Vorwürfen (z.B. des Lebenspartners) konfrontierte Freizeitreiter muss sich also zu allem Überfluss auch vom Juristen sagen lassen, durch die Haltung des geliebten Vierbeiners einem luxuriösen Hobby zu frönen.

Haftungsrechtlich birgt dieser Luxus große Risiken in sich, denn § 833 Satz 1 BGB begründet eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Tierhalters. Dies bedeutet, dass der Geschädigte vom Pferdehalter auch dann Schadensersatz verlangen kann, wenn dieser seine Sorgfaltspflichten geradezu vorbildlich erfüllt hat. Infolgedessen ist höchste Vorsicht geboten, einem anderen Reiter das eigene Pferd aus Gefälligkeit zu überlassen. Kommt es dabei zu einem Reitunfall, etwa weil das geländeerprobte und als äußerst gutmütig geltende Pferd im Wald plötzlich durchgeht und der Reiter von einem Ast erschlagen wird, so besteht für den Halter des Freizeitpferdes – anders als beim Nutztier (s.o.) – keinerlei die Möglichkeit, einen Entlastungsbeweis zu führen.

4. Mitverschulden

Der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Pferdehalter kann sich unter Umständen auf ein Mitverschulden des Geschädigten oder eines Dritten berufen und damit die Folgen seiner eigenen Haftung mildern.

a) Mitverschulden des Geschädigten

Trifft den Geschädigten ein Mitverschulden, so führt dies nach Maßgabe des § 254 BGB zu einer Beschränkung der Haftung, und zwar in der Form, dass ein eingetretener Sachschaden vom Halter beispielsweise nur teilweise zu ersetzen ist.

Der häufigste Fall ist das Auftreten eines Reitfehlers des geschädigten Reiters. Dabei muss der Reiter, der die Obhut über das Pferd übernommen hat, die Vermutung gegen sich gelten lassen, dass ihn ein Verschulden trifft und dieses Verschulden für den Schaden ursächlich geworden ist. Es obliegt infolgedessen dem Geschädigten, diese Verschuldensvermutung zu widerlegen. Im Falle eines Reitunfalls mit einem aus reiner Gefälligkeit überlassenen Pferd kann demnach eine Haftung des Tierhalters wegen eines überwiegenden Mitverschuldens des Reiters entfallen. Daraus folgt, dass der Geschädigte, dem ein Reitpferd aus Gefälligkeit überlassen worden ist, regelmäßig die Hälfte seines Schadens selbst zu tragen hat, wenn sich nicht aufklären lässt, ob sein eigenes Verhalten zur schadensstiftenden Reaktion des Pferdes geführt hat oder sich die typische Tiergefahr verwirklicht hat.

Von der Rechtsprechung wird gemäß diesen Regeln ein Mitverschulden des Reiters schon dann bejaht, wenn dieser auf einem unbekannten, jungen Pferd Schlaufzügel verwendet, ohne zu wissen, ob das Pferd auch Schlaufzügel gewohnt ist. Ein Fall des Mitverschuldens liegt weiterhin vor, wenn ein erfahrener Reiter mit einem zu geringen Sicherheitsabstand an der Hinterhand eines austretenden Pferdes vorbeigeht oder sich ohne Not einem fremden Pferd so weit nähert, dass er den Angriffs- und Verteidigungsbewegungen des Pferdes ausgesetzt ist.

Im Rahmen einer Mitverschuldensprüfung ist immer abzuwägen, wie schwerwiegend das Verschulden des Mitverursachers wiegt. Liegt im Einzelfall ein überwiegendes Verschulden des Geschädigten an dem Schaden vor, kann dahinter die Haftung des Tierhalters mitunter sogar vollständig zurücktreten. Insoweit gelten ähnliche Regelungen wie im Straßenverkehr: Die Verletzung eines Reiters durch den Hufschlag eines voran gerittenen Pferdes begründet den Vorwurf eines derart groben Eigenverschuldens wegen Nichteinhalten des erforderlichen Sicherheitsabstandes, dass die Tierhalterhaftung gänzlich ausscheidet.

b) Mitverschulden Dritter

Soweit generell auch das Mitverschulden Dritter an einem Reitunfall in Betracht zu ziehen ist, betrifft dies vornehmlich die Reitlehrer.

Stellt man auf die besonderen Gegebenheiten eines Reitunterrichts ab, so darf nicht verkannt werden, dass das Reiten grundsätzlich mit Gefahren verbunden ist, ganz besonders mit der Gefahr des Sturzes. Diese Gefahr kann – auch bei Beobachtung sämtlicher Sorgfaltspflichten in optimaler Weise – nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden, weshalb das Tragen einer Schutzkappe zur unbedingten Pflicht gehört. Hierauf hat ein Reitlehrer demgemäß zu achten. Hat er entsprechend belehrt und zeigt sich der Reitschüler dennoch uneinsichtig, etwa weil er derartige Kopfbekleidung für unschicklich hält, so entbindet dies den Reitlehrer im Einzelfall von einer entsprechenden Haftung.

Die mit dem Reiten zusammenhängenden Gefahren sind naturgemäß besonders groß beim Erlernen des Reitens, so dass vom Reitlehrer auch die Erfüllung weiterer Sorgfaltspflichten zu verlangen ist. Ausreichend ist aber die Wahrung der Sorgfaltspflichten, wie sie sich für einen allgemein üblichen, ordnungsgemäßen Reitunterricht entwickelt haben. In diesem Rahmen sind Reitunfälle nicht auszuschließen; der Reitunterricht muss allerdings so organisiert und durchführt werden, dass die Reitschüler nicht in stärkeren Maßen gefährdet werden, als dies bei jedem Reitunterricht naturgemäß der Fall ist.

5. Sonderfälle

Haftungsrechtliche Sonderfälle ergeben sich insbesondere dann, wenn eine Reitbeteiligung oder ein Hufschmied durch das Pferd des Tierhalters zu Schaden kommen.

a) Reitbeteiligung

Nach Auffassung der Rechtsprechung erwirbt die Reitbeteiligung, die das Pferd regelmäßig und gegen Kostenbeteiligung reitet, eine selbstständige Mithaltereigenschaft, was automatisch zu einer Einschränkung der Tierhalterhaftung führt.

Jedoch kann sich der Tierhalter trotzdem gegenüber einer Reitbeteiligung haftbar machen, soweit der Reiter gegenüber dem Tierhalter den Nachweis erbringt, dass das Unfallereignis in keinem Zusammenhang mit einem Reiterfehler oder sonstigem Fehler beim Umgang mit dem Pferd steht (vgl. Landgericht Gießen, Urteil vom 16.12.1998 – 2 O 384/98).

b) Hufschmied

Die Haftung des Tierhalters für sein privates Pferd besteht auch gegenüber dem Hufschmied (vgl. Landgericht Aachen, Urteil vom 17.03.1995 – 9 O 382/94). In der Regel wird von der Rechtsprechung kein diesbezüglicher Haftungsausschluss angenommen.

Selbst der Verzicht eines Hufschmiedes auf den Einsatz eines vom Pferdebesitzers besorgten Beruhigungsmittels, rechtfertigt die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses nicht (Landgericht Aachen, a.a.O.).

6. Haftungsausschluss

Ein Ausschluss der Haftung des Tierhalters gemäß § 833 BGB kann sich entweder aus den besonderen Umständen des Einzelfalls oder aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben.

a) Einzelfall

Nach dem Schutzzweck des § 833 BGB kann eine Haftung im Einzelfall auch ohne eine dahingehende vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen sein, wenn sich der Reiter bewusst einem Risiko ausgesetzt hat, dass über die gewöhnlich mit einem Ritt verbundenen Gefahren hinausgeht. Von der Rechtsprechung bejaht wurde dies in Fällen, in denen sich Reiter das Pferd vom Halter erbittet, um diesem seine (angeblich) bessere Reitkunst zu beweisen. Unter dem Gesichtspunkt des „Handelns auf eigene Gefahr“ scheidet eine Haftung zudem aus, wenn der Reiter ein erkennbar böses Pferd übernimmt oder mit dem Pferd des Halters an gefährlichen „Reitsport“-Veranstaltungen teilnimmt (Fuchsjagd, Stafettenzeitspringen etc.).

Die Haftung des Tierhalters aus dem Gesichtspunkt des „Handelns auf eigene Gefahr“ ist nur dann zu verneinen, wenn der Reiter sich mit der Übernahme des Pferdes einer besonderen Gefahr aussetzt, die über die normalerweise mit dem Reiten verbundene Gefahr hinausgeht. Das kann – unabhängig von den vorgenannten Fällen – auch dann der Fall sein, wenn das Tier erst zugeritten werden muss.

b) Vertrag

Ein ausdrücklich vertraglich vereinbarter Haftungsausschluss ist zulässig.

Hingegen ist ein stillschweigend vereinbarter Haftungsausschluss nur selten anzunehmen. Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, dass der freiwillige Nutzer eines Tieres eben nicht auf den Schutz des Deliktsrechts verzichten will. Kennt der Nutzer aber die besonderen Risiken des Tieres (Beispiel: Der Reiter weiß, dass das von ihm gerittene Pferd störrisch ist), so kann ausnahmsweise doch von einem stillschweigenden Haftungsausschluss ausgegangen werden. Wegen der Unwägbarkeiten, die mit der Annahme eines solchen stillschweigenden Haftungsausschlusses zwangsläufig verbunden sind, empfiehlt sich im Zweifel jedoch der Abschluss einer schriftlichen Haftungsfreistellungsvereinbarung (vgl. Anlage).

6. Haftungsumfang

Der Halter eines Tieres ist nach § 833 BGB grundsätzlich verpflichtet ist, alle Personen- und Sachschäden zu ersetzen, die sein Tier einem anderen zugefügt hat, einschließlich eines etwa vom Geschädigten zu beanspruchenden Schmerzensgeldes. Diese Haftung ist betragsmäßig unbegrenzt, d.h. der Pferdehalter haftet mit seinem gesamten Vermögen in Höhe des nachweisbar eingetretenen Schadens.

7. Beweislastverteilung

Im Streitfall muss der Geschädigte die Haltereigenschaft des Anspruchsgegners beweisen. Ferner obliegt im der Nachweis, dass der Schaden durch das Tier entstanden ist und sich eine spezifische Tiergefahr verwirklicht hat. Dem in Anspruch genommene Pferdehalter obliegt der nach § 833 Satz 2 BGB zu führende Entlastungsbeweis. Dieser Entlastungsbeweis kann nicht bereits durch den Nachweis der allgemeinen Friedlichkeit des Pferdes erbracht werden. Gegenüber Vertragspartnern (Entleiher etc.) kehr sich allerdings die Beweislast insoweit um, als dieser entweder die gehörige Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bei Verrichtung an und mit dem Reitpferd zu beweisen hat oder dass der Schaden auch ohne sein Verschulden entstanden sein würde.

IV. Die Haftung des Tieraufsehers

Die Haftung des Tierhüters regelt das BGB neben der Haftung des Tierhalters in § 834 BGB:

„Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“

Die Tierhüterhaftung geht also ebenfalls von einem vermuteten Verschulden des Tierhüters mit der Möglichkeit eines Entlastungsbeweises aus.

Die Tierhütereigenschaft wird durch Vertrag begründet. Dabei ist auch ein stillschweigender Vertragsschluss (z. B. Übergabe des Pferdes zur Verwahrung) möglich. Der Vertrag muss auf die selbständige Führung der Aufsicht über das Tier gerichtet sein, was z. B. bei Hirten, Transportbegleitern oder Pensionswirten regelmäßig der Fall ist. Keine Tierhüter sind aber Bedienstete, die nur auf Anweisung handeln, z. B. Kutscher.

Ferner wird keine Tierhütereigenschaft begründet durch lediglich kurzfristiges tatsächliches Beaufsichtigen eines Tieres. Hier mangelt es bereits an einem Vertrag, der auf die Übernahme einer selbständigen und allgemeinen Aufsicht über das Tier gerichtet ist.

Reitschüler, Pferdepfleger, Tierärzte und Hufschmiede sind in der Regel nicht als Tierhüter anzusehen. Die Tierhütereigenschaft kann aber begründet werden, wenn der Tierhalter einem Dritten sein Tier für längere Zeit (z. B. bei einer längeren Auslandsreise) zur Obhut überlässt.

Die Anforderungen an den Entlastungsbeweis sind beim Tierhüter ebenso wie beim Tierhalter verhältnismäßig hoch.

V. Versicherungen

Von der Versicherungswirtschaft werden „rund ums Pferd“ verschiedenste Versicherungen angeboten, welche sich – je nach Gesellschaft – auch preisoptimiert zu Versicherungspaketen zusammenstellen lassen. Es folgt ein Überblick über die wichtigsten Vertragstypen.

1. Tierhalterhaftpflichtversicherung

Da Pferde erhebliche Schäden anrichten können, ist jedem Pferdehalter anzuraten, zumindest eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abzuschließen. Der Versicherungsschutz umfasst die Schadensersatzansprüche Dritter aufgrund gesetzlicher Haftungsbestimmungen.

Eine dritte Person in diesem Sinne ist auch derjenige Reiter, der das Pferd gelegentlich unentgeltlich bewegt. Im Gegensatz zu Dritten erwirbt hingegen eine ständige Reitbeteiligung Haltereigenschaften am Pferd, so dass grundsätzlich kein Versicherungsschutz besteht. Die meisten Versicherungsgesellschaften bieten jedoch die Möglichkeit an, die Reitbeteiligung in den bestehenden Vertrag als mitversicherte Person einzuschließen. Dies erfordert jedoch eine entsprechende schriftliche Anzeige gegenüber der Versicherung.

Der Versicherungsnehmer, also der Pferdehalter, und mitversicherte Personen können aus der Tierhalterhaftpflichtversicherung keine Ansprüche für eigene Schäden geltend machen. Dies hat zur Folge, dass Schäden der Reitbeteiligung wie Eigenschäden zu werten sind, welche der Geschädigte selbst zu tragen hat.

Die mitversicherte Reitbeteiligung wird für den Fall, dass einem Dritten ein Schaden durch einen Reitfehler der Reitbeteiligung entsteht, nicht in Regress genommen.

2. Unfallversicherung

Gegen die Eigenschäden, die durch einen Reitunfall entstehen können, kann sich der Halter eines Pferdes nur durch den Abschluss einer Reiterunfallversicherung absichern. Sofern es sich nicht um eine berufs- oder erwerbsmäßige Tätigkeit handelt, sind alle Unfälle versichert, welche die versicherte Person beim Reiten, Auf- und Absitzen, der Führung eines Pferdes am Zügel, sowie anlässlich der Pflege und Versorgung eines Pferdes erleidet. Auch für Reitlehrer werden von einigen Versicherungen maßgeschneiderte Unfallversicherungspakte angeboten, jedoch nur gegen Zahlung eines deutlich höheren Beitrages.

Die vereinbarten Leistungen (z.B. Invaliditätsentschädigung, Krankenhaustagegeld u.s.w.) kommen im Schadensfall auch der Reitbeteiligung zugute, wenn diese der Versicherung als mitversicherte Person gemeldet wurde.

3. Pferdehalter-Rechtsschutzversicherung

Daneben werden auch spezielle Pferdehalter-Rechtsschutzversicherungen angeboten, über die der Pferdehalter dann – je nach Versicherungsvertrag – gegen folgende Risiken versichert ist: Schadensersatz-Rechtsschutz, Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, Rechtsschutz im Verwaltungsrecht, Straf- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

4. Weitere Versicherungen

Beim Abschluss einer Pferdekrankenversicherung erhält der Pferdehalter einen bestimmten Zuschuss zu den anfallenden ambulanten und stationären Behandlungskosten, meistens aber nur auf der Grundlage eines einfachen Satzes der Gebührenordnung für Tierärzte.

Da ein Reitunfall nicht nur für den Reiter sondern auch für das Pferd tödlich enden kann, ist grundsätzlich daneben auch der Abschluss einer Pferdelebensversicherung in Betracht zu ziehen. Abgesichert sind regelmäßig folgende Risiken: Tod, Nottötung, Diebstahl, Raub und Abhandenkommen des Pferdes. Die Höhe des Versicherungsbeitrages ist abhängig vom Wert des versicherten Tieres und von der Einsatzart (Reit-, Aufzucht- oder Ausbildungspferd).

Veranstalter von Reitturnieren oder Pferdeausstellungen können individuell auszuhandelnde Betriebshaftpflichtversicherungen abschließen. Für Reitvereine werden zudem von einigen Versicherungsgesellschaften auch sog. Vereinshaftpflichtverträge angeboten.

Rechtsanwalt Torsten Sonneborn