Rechtsanwalt Dirk Löber

Shaken Baby Syndrom (SBS) – bundesweite Hilfe für strafverfolgte Eltern!

Shaken Baby Syndrom (SBS) – durch diese oftmals übereilt gestellte Diagnose geraten die Eltern des betroffenen Kindes schnell in das Fadenkreuz der Strafermittlungsbehörden. In einer derartigen Situation gilt es zunächst Ruhe zu bewahren und auf Ermittlungsmaßnahmen wie Festnahme, Durchsuchung, oder Vernehmung richtig zu reagieren. Grundsätzlich gilt: Je eher ein Strafverteidiger für Shaken Baby Syndrom beauftragt wird, desto besser sind die Verteidigungsmöglichkeiten.

Was ist das Shaken Baby Syndrom?

Unter SBS versteht man die Konstellation subduraler Hämatome (Unterblutungen der harten Hirnhaut) und meist ausgeprägter retinaler (=Netzhaut) Blutungen, mit schweren und prognostisch ungünstigen, diffusen Hirnschäden durch schweres Schütteln eines Säuglings verstanden. Ein SBS in seiner ganzen Ausprägung erfordert massivstes, heftiges, gewaltsames Hin- und Herschütteln eines Kindes welches zu unkontrolliertem Umherrotieren des kindlichen Kopfes führt. Daraus resultieren Abrisse von Blutgefäßen und Nervenverbindungen sowie eine Hirnschwellung, u.a. durch einen initialen, kurzzeitigen Atemstillstand. Um Gehirnschädigungen, wie sie für das SBS typisch sind, hervorzurufen, sind erhebliche physikalische Kräfte erforderlich.

Shaken Baby Syndrom (SBS)

Soweit die graue Theorie – leider können sich Mediziner in der Praxis bei der Diagnose eines Shaken-Baby-Syndroms durchaus irren. Den Eltern des Kindes droht dann eine hartnäckige Strafverfolgung und unter Umständen auch eine Entziehung des Sorgerechts!

Unschuld der Eltern kann bewiesen werden

Dass es für einen erfahrenen Strafverteidiger für Shaken Baby Syndrom durchaus Möglichkeiten gibt, die Unschuld der Eltern unter Beweis zu stellen, zeigt folgender Fall:

Am 01.12.2009 soll eine von uns vertretene Kindesmutter ihren Säugling schwer misshandelt haben. Ihr wurde vorgeworfen, durch heftiges Schütteln ihres kleinen Sohnes ein Schütteltrauma verursacht zu haben. Unsere Mandantin hat die Tat von Anfang an bestritten. Sie gibt an, dass ihr Sohn aus seinem Maxi-Cosi gefallen sei. Dass das Leben des Kindes gerettet werden konnte, ist dem Umstand zu verdanken, dass die junge Mutter sofort den Notarzt verständigte. Ein von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenes medizinisches Gutachten sollte angeblich belegen, dass die Einblutungen im Kopf des Kindes für ein mehrmaliges Schütteln des Kindes sprechen.

Beginn des Prozesses mit Rechtsanwalt Löber

Der Prozess gegen die junge Frau begann am 15.10.2010 und sorgte in der Presse für großes Aufsehen. Auf unseren Antrag hin wurde ein zweites Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Der weitere medizinische Sachverständige sollte belegen, dass die Hirnblutungen des Kindes nicht zwingend durch ein Schütteln entstanden sein müssen, sondern auch mit dem Unfallgeschehen in Einklang gebracht werden können, welches unsere Mandantin geschildert hat. Der Prozess wurde am 28.10.2010 fortgesetzt. Die Staatsanwaltschaft warf unserer Mandantin weiterhin vor, am 01.12.2009 ihren Sohn durch eine brutale Schüttelattacke in Lebensgefahr gebracht zu haben. Im zweiten Verhandlungstermin wurde nur eine einzige Zeugin vernommen, und zwar eine Erzieherin, von der unsere Mandantin damals pädagogisch und psychologisch betreut wurde. Es blieb dabei, dass ein zweites Gutachten einzuholen ist.

Der Prozess wurde sodann am 18.11.2010 fortgesetzt. Das Verfahren ging an diesem Tag in die letzte Runde und endete zur Freude aller neutralen Prozessbeobachter mit einem Freispruch unserer Mandantin, weil das Gericht nicht ausschließen konnte, dass die Verletzungen des Kindes durch einen Sturz verursacht wurden. Im Zweifel für die Angeklagte! Der Sachverständige Dr. med. Jan Sperhake vom Institut für Rechtsmedizin beim Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf gab an, dass nicht sicher festgestellt werden könne, ob ein Shaken-BabySyndrom oder ein Sturz Ursache der Verletzungen war. Gleichwohl hatte die Staatsanwaltschaft 22 Monate Haft auf Bewährung beantragt. Hiervon ließ sich das Amtsgericht Lüdenscheid in Person des Richters Kabus zum Glück nicht beeindrucken und tat aus unserer Sicht das einzig Richtige, indem es die Mandantin freisprach.

Nachfolgend setzten wir uns dafür ein, dass die vom Jugendamt angeordnete Trennung von Eltern und Kind wieder gelockert wird. Zwischenzeitlich sah sich die Familie nur am Wochenende! Werktags lebte unsere Mandantin zusammen mit ihrem Sohn in einer Mutter-Kind-Einrichtung in Iserlohn, während sich der Vater allein in der Familienwohnung aufhielt. Über unsere Bemühungen und die aus unserer Sicht unverständliche Haltung des Jugendamtes wurde in der Lokalpresse ausführlich berichtet. Die Evangelische Jugendhilfe e.V. hat inzwischen dem Jugendamt empfohlen, dass Hilfeprogramm für die Familie abzuschließen. Der entsprechende Bericht endet mit folgenden Worten: „Wir wünschen Familie P. alles Gute für ihre weitere Zukunft.“ Diesem Wunsch können wir uns nur anschließen!

Fazit:

Die beschuldigten Eltern sind im Strafverfahren alles andere als rechtlos. Viele Eltern sind sich ihrer Rechte jedoch nicht bewusst und begehen deshalb schwerwiegende Fehler. Oft genug führen Erklärungen, die ohne anwaltliche Konsultation und vorherige Akteneinsicht abgeben werden, zu nachteiligen Konsequenzen, die durch die spätere Inanspruchnahme eines Strafverteidigers nicht mehr korrigiert werden können. Um diesen und weitere Kardinalfehler zu vermeiden, sollten betroffene Eltern möglichst frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, und zwar selbst dann, wenn sie von ihrer Unschuld subjektiv überzeugt sind. Wir vertreten betroffene Eltern bundesweit und bemühen uns dabei, deren Unschuld bereits im außergerichtlichen Ermittlungsverfahren unter Beweis zu stellen.

Hierzu ist wissenswert, dass die beschuldigten Eltern auch außerhalb der Hauptverhandlung zur Stellung von Beweisanträgen berechtigt sind (§ 166 Absatz 1 StPO). Was unter einem Beweisantrag zu verstehen ist, ist leider gesetzlich nicht klar definiert. Ein Beweisantrag ist nach Auffassung der Rechtsprechung das Begehren eines Prozessbeteiligten auf eine Beweiserhebung unter bestimmter Angabe der zu beweisenden Tatsache und des zu verwendenden Beweismittels. Die Stellung eines korrekten Beweisantrages bereitet dem juristischen Laien mitunter große Schwierigkeiten. Auch dies ist ein Grund dafür, warum die frühzeitige Beauftragung eines erfahrenen Strafverteidigers allen Beschuldigten wärmstens an Herz zu legen ist.

Wir suchen für Sie einen geeigneten Sachverständigen, der nicht meint, sich um jeden Preis auf eine gesicherte Diagnose festlegen zu müssen, sondern auch Alternativursachen als denkbar in Erwägung zieht. Dies kann dann – wie im Lüdenscheider Shaken-Baby-Prozess – zum Freispruch mangels Beweisen (bzw. zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Absatz 2 StPO) führen. Keinesfalls sollten die beschuldigten Eltern in Anbetracht der gegen sie erhobenen Vorwürfe einfach kapitulieren. Die Eltern sollten sich stattdessen von den weisen Worten Bertolt Brechts leiten lassen:

„Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.“

Zum Verfasser:

Rechtsanwalt Dirk Löber bearbeitet seit mehr als 15 Jahren schwerpunktmäßig unterschiedlichste Mandate aus dem Bereich des Strafrechts. Als Fachanwalt für Strafrecht verfügt er über eine zusätzliche Qualifikation im Bereich des Strafrechts. In besonders dringenden strafrechtlichen Angelegenheiten ist Rechtsanwalt Löber täglich von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr unter der Notfalltelefonnummer 0163/2142567 zu erreichen. Scheuen Sie sich bitte nicht, ihn in wirklichen Notfällen auch zur Nachtzeit anzurufen! Sollte es ihm nicht möglich sein, unverzüglich zur Hilfe zu eilen, kann er Ihnen am Telefon zumindest die dringlichsten Fragen beantworten und Sie gegebenenfalls über wichtige Verhaltensregeln im Umgang mit den Ermittlungsbehörden informieren. So werden falsche Weichenstellungen, die sich eventuell zu einem späteren Zeitpunkt nur noch schwerlich korrigieren lassen, von Anfang an vermieden.

Kontaktaufnahme via Internet

Dank moderner Kommunikationsmittel sind wir in der Lage, bundesweit Mandate zu übernehmen. In einigen Fällen lässt sich die Beratung oder Verteidigung sogar vollständig „online“ abwickeln. Probieren Sie es aus! Die erste Hürde haben Sie bereits genommen, indem Sie diese Artikel im Internet gefunden haben. Geringe Computerkenntnisse reichen schon aus, um mit uns auf zeitgemäße Weise online zu kommunizieren:

https://www.rechtsanwaelte-ls.de
http://www.strafverteidiger-mk.de

Die Chronologie des Lüdenscheider-Shaken-Baby-ProzesseskönnenSie anhand der folgenden Zeitungsartikel nachverfolgen:

Rechtsanwalt Dirk Löber