Medizinrecht – Wir helfen Ihnen als Patient

Die Opfer von ärztlichen Behandlungsfehlern stehen vielfach hoffnungslos und voller Verzweiflung vor scheinbar unüberwindbaren Hindernissen. Ihre Gesundheit ist teilweise oder ganz ruiniert. Sie werden von Schmerzen und Ängsten geplagt. Soweit infolge des Behandlungsfehlers eine Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, können finanzielle Probleme erschwerend hinzukommen. Als Rechtsanwälte für Medizinrecht helfen wir diesen Opfern, indem wir in arzthaftpflichtrechtlichen Fällen ausschließlich die Patientenseite vertreten.

Ansprüche geltend machen mit uns als Rechtsanwälte für Medizinrecht

In unserer Kanzlei bearbeiten sowohl Rechtsanwalt Löber als auch Rechtsanwalt Sonneborn Arzthaftungsfälle, wobei sich Rechtsanwalt Sonneborn hauptsächlich mit zahnärztlichen Behandlungsfehlern befasst. Ärztliche Pflichtverletzungen können sehr unterschiedlicher Natur sein. Neben den Behandlungsfehlern im eigentlichen Sinne können auch Aufklärungsfehler, Diagnosefehler, Dokumentationsversäumnisse sowie sonstige Pflichtverstöße, etwa die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht, zu einer Haftung des behandelnden Arztes führen. Patienten, die Ansprüche gegen ihren Arzt geltend machen wollen, müssen grundsätzlich beweisen, dass ein Pflichtenverstoß vorliegt und dieser kausal einen Schaden herbeigeführt hat.

Dies bereitet in der Praxis mitunter nicht unerhebliche Schwierigkeiten, weil es für den Patienten als medizinischem Laien oftmals nur schwer möglich ist, diesen Beweis zu erbringen. Um einen Korrektiv zu schaffen, hat die Rechtsprechung für bestimmte rechtliche Konstellationen eine Beweislastumkehr eingeführt. So reicht es etwa im Falle eines groben Behandlungsfehlers aus, dass dieser lediglich generell geeignet sein muss, den Schaden, der tatsächlich eingetreten ist, herbeizuführen, d.h. die Kausalität zwischen Behandlungsfehler und konkret eingetretenem Schaden muss nicht einmal naheliegen oder besonders wahrscheinlich sein. Hier ist es dann Aufgabe des Arztes darzulegen und zu beweisen, dass der grobe Behandlungsfehler tatsächlich nicht ursächlich für den Schaden war.

Wann liegt ein grober Behandlungsfehler vor?

Ein grober Behandlungsfehler liegt allerdings nur dann vor, wenn gegen grundlegendes medizinisches Wissen oder bewährte Behandlungsmethoden verstoßen wurde und dieser Verstoß aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint. Unter Umständen kommt dem Anspruchsteller eine Beweiserleichterung auch im Bereich des Organisationsverschuldens zugute. Das kann bei einer Anfängeroperation der Fall sein, wenn der operative Eingriff eigentlich in die Hände eines erfahrenen Chirurgen gehört hätte. Soweit solche Beweiserleichterungen nicht zum Tragen kommen, gehört der Arzthaftpflichtprozess in die Hände eines erfahrenen Rechtsanwalts für Medizinrecht, der über das notwendige Wissen und die erforderliche Erfahrung verfügt, um Ihre Interessen bei Gericht erfolgreich zu vertreten. In solchen Verfahren entscheidet nämlich oftmals die richtige Prozesstaktik über Sieg oder Niederlage.

Rechtsanwalt Löber kommt oft auch als Strafverteidiger mit dem Medizinrecht in Berührung, etwa dann, wenn seinen Mandanten der Besitz von Dopingmitteln vorgeworfen wird. Zunehmend bearbeitet er auch Fälle, in denen es um die verbotene Einfuhr oder das Inverkehrbringen von verschreibungspflichtigen Medikamenten (z.B. potenzfördernde Arneimittel) geht. In diesen Fallkonstellationen ist es von erheblicher Bedeutung, möglichst frühzeitig professionellen Rechtsbeistand in Anspruch, damit falsche Weichenstellungen vermieden werden, die sich in der späteren Hauptverhandlung möglicherweise nicht mehr revidieren lassen.