Rechtsgebiet: Kaufrecht
Was ist unter diesem Begriff zu verstehen?
In dieser neuen News-Serie möchten wir Ihnen gerne die einzelnen Rechtsgebiete kurz und prägnant erklären. Wir beziehen uns dabei selbstverständlich auf die Rechtsgebiete, in denen wir Sie gerne unterstützen.
Das Kaufrecht wird in den §§ 433 ff. des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) normiert. Es regelt die Vertragsbeziehung zwischen Käufer und Verkäufer und unterscheidet hierbei zwischen dem allgemeinen Kaufrecht und besonderen Arten des Kaufs, wie bspw. Probekauf, Wiederkauf, Vorkauf, sowie dem Verbrauchsgüterkauf.
Die Grundlage wird dabei durch den sogenannten Kaufvertrag gelegt. Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, dem Angebot und der Annahme, zustande. Ist ein solcher Vertrag zwischen den Parteien geschlossen worden, schulden sie einander im Gegenseitigkeitsverhältnis Leistungen. Geregelt wird der Kaufvertrag gemäß § 433 BGB.
In der Durchführung eines solchen Vertrags kommt es häufig zu Störungen dieser Pflichten.
Gegenstand von Auseinandersetzungen im Kaufrecht sind beispielsweise folgende Bereiche:
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Dass Rechtsanwalt Sonneborn hierzu bereit und in der Lage ist, hat er bereits in zahlreichen Gerichtsverfahren eindrucksvoll bewiesen. Besondere Sachkunde hat sich Rechtsanwalt Sonneborn auch im Bereich derjenigen Kaufverträge angeeignet, die über das Internet zustande kommen. Diese Materie erfordert eine genaue Kenntnis der gesetzlichen Fernabsatzbestimmungen. Darüber hinaus muss man sich auch mit den praktischen Abläufen eines Internetgeschäfts bestens auskennen. Wertvolle Erfahrungen auf diesem Gebiet hat Rechtsanwalt Sonneborn unter anderem dadurch gesammelt, dass er eine ganze Reihe von Mandanten bei der Einrichtung ihres Internetshops beraten hat.